Die Anklage der Staatsanwaltschaft lautete auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 25 Fällen mit einem BMW.
Im Urteil sprach das Gericht den Angeklagten zwar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 25 Fällen schuldig, hierbei verurteilte es jedoch (nur) 6 Fahrten mit einem BMW und 19 Fahrten mit einem Mercedes.
Hiergegen erhob der Angeklagte mit Erfolg Revision.
Da zur Individualisierung der Taten im konkreten Fall mangels anderer Merkmale die Bezeichnung des gefahrenen KFZ unerlässlich war, waren die 19 „Mercedes-Fälle“ somit nicht angeklagt, so dass diesbezüglich auch keine Verurteilung erfolgen konnte.
Der BGH hat diese vom Landgericht verurteilten Fälle wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Bzgl. der angeklagten 19 BMW-Fälle hatte ein Freispruch zu erfolgen, da das Landgericht auf Grund der Beweiswürdigung festgestellt hat, dass dem Angeklagten lediglich 6 Fälle mit einem BMW nachzuweisen waren.
Ein kurioses aber wohl zutreffendes Ergebnis, das dem Angeklagten allerdings womöglich nur kurzfristige Freude bringen wird, da die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der eingestellten Fälle erneut Anklage erheben kann.
Der Fall zeigt jedoch, dass im Einzelfall ein Urteil auch deswegen angreifbar ist, weil eine ausreichende Individualisierung des Tatgeschehens nicht erfolgt ist.
Die Entscheidung findet sich im Übrigen unter
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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