Wurde man wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt und droht ein Bußgeld mit Punkten in Flensburg ist dies für den Betroffenen oft ein Ärgernis. Richtig unangenehm wird die Situation aber, wenn wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Einhaltung des Abstandes) ein Fahrverbot mit bis zu 3 Monaten droht. Dies ist für die Betroffenen dann nicht nur ein finanzielles Übel sondern kann auch existenzgefährdend sein. Umso wichtiger ist es in solchen Fällen, dass die Betroffenen in solchen Fällen anwaltlich gut beraten sind, denn es gibt Fallgruppen, wonach im Ergebnis nach § 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalogverordnung ausnahmsweise unter angemessener Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann. Hiernach muss aber wie folgt unterschieden werden:
In den Anwendungsfällen des § 24 a StVG (Alkohol und Drogen im Straßenverkehr), in denen nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG ein sog. Regelfahrverbot auszusprechen ist, könne nach der Rechtsprechung nur Härten ganz außergewöhnlicher Art ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen. Dagegen reichen nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG (Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß) schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um von einem Fahrverbot abzusehen.
Erfahrungsgemäß neigen Verwaltungen eher nicht dazu, sich intensiv mit der Möglichkeit eines Absehens von einem Fahrverbot zu beschäftigen. Größer sind die Chancen vor dem erkennenden Richter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Richter von der Verhängung eines Fahrverbotes Absehen, wenn er aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles einen Regelfall im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 2 StVG verneint oder aber die Sanktion eines Fahrverbotes im konkreten Fall für unangemessen hält. Hierbei gilt aber, dass die besonderen Umstände und Härten umso gewichtiger sein müssen, je schwerwiegender der vorwerfbare Verkehrsverstoß ist.
Von der Rechtsprechung entwickelte Gründe für das Absehen von einem Fahrverbot liegen etwa vor bei fehlender abstrakter Gefährdung, bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, beim sog. Augenblicksversagen, bei beruflichen Nachteilen (drohende Kündigung), bei Bedrohung der Existenz, bei erheblichem Zeitablauf zwischen Vorfall und Hauptverhandlung und natürlich bei fehlerhaften Messungen.
Dieser Beitrag wird in Kürze fortgesetzt. Lesen Sie im zweiten Teil, wann von einem Fahrverbot bei einem sog. Augenblicksversagen abgesehen werden kann.
Autor:
Rechtsanwalt Felix Meißner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
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