In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) darauf hingewiesen, dass der Sturz eines Radfahrers auch ohne Kollision mit einem Auto dem Betrieb eines entgegenkommenden Kraftfahrzeug zugerechnet werden kann (Urteil vom 15.04.2010, Az.: 7 U 17/09). Wenn eine Fahrerin eines KFZ einen Weg befährt, der kurvig und mit nur ca. 2,50 Meter Breite so schmal ist, dass einer entgegen kommenden Radfahrerin nur noch Raum von höchstens einem Meter verbleibt, ist es nach Ansicht des OLG klar, dass die Radfahrerin sich hierdurch veranlasst sieht, auf den Grünstreifen auszuweichen. Insofern genügt es für das Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb“ gemäß § 7 Abs. 1 StVG, dass das KFZ durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies gilt erst recht, wenn die KFZ-Fahrerin ihre Geschwindigkeit nicht verringert. Sofern die Radfahrerin zur Vermeidung einer Kollision auf den Grünstreifen ausweicht und dabei zu Fall kommt und Verletzungen erleidet, so ist dieser Sturz dem Betrieb des KFZ zuzurechnen. Die Argumentation der KFZ-Fahrerin, ein solcher Unfall stehe nicht in Zusammenhang mit ihrem KFZ, greift nicht durch. Aufgrund der vom OLG anerkannten Zurechnung kann auch ein Schmerzensgeldanspruch begründet sein. Der Fall illustriert, dass ein ersatzfähiger Unfall im Straßenverkehr nicht zwingend eine Kollision voraussetzt. Außergerichtliche Lösungen lassen sich insoweit am besten mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalts herbeiführen.
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