Das Landgericht Karlsruhe (LG) hat Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 1 S 107/10) über die Haftungsfrage bei einem Unfall entschieden, der im Zuge eines Einfahrvorgangs von einem Tankstellengelände in die Vorfahrtstraße geschehen ist. Entscheidende Frage war, ob einem Kfz-Lenker gesteigerten Sorgfaltspflichten obliegen, der von einem Tankstellengelände auf die Straße fährt. Das LG urteilte, dass dies der Fall sei. Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfahren wolle, habe sich nach § 10 StVO dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; dies gelte auch für ein Tankstellengelände. Der fließende Verkehr habe auch in diesem Fall Vorrang gegenüber demjenigen, der aus einem Grundstück auf eine öffentliche Straße fährt. Da im Fall der Unfallgegner allerdings rückwärts auf den Einfahrenden gestoßen war, stellte sich die Frage, ob dies etwas an der Vorrangregel ändert. Nach Ansicht des LG ist dies nicht Fall. Die Regel gelte auch für ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das rückwärts fährt. Allerdings treffe den Rückwärtsfahrenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 9 StVO, die dieser hier missachtet habe. In der Folge hat das LG den Beteiligten je 50 Prozent der Schuld gegeben. Der Fall zeigt einerseits, dass die den Einfahrenden aus einem Grundstück auf eine Straße regelmäßig die Schuld an dem Unfall trifft. Anderseits zeigt der Fall auch, dass in solchen Fällen für die Beurteilung der Höhe der Haftungsquote aus Sicherheitsgründen immer ein Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren ist.
Experten finden Sie hier: