Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (OLG) hat mit Urteil vom 07.02.2011 (Az.: 3 U 61/10) entschieden, dass im Rahmen einer Schadensregulierung nach einem Unfall ein Verweis auf eine „freie Fachwerkstatt” nicht immer zulässig ist. Das OLG hat ausgeführt, dass der Geschädigte bei der (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dies habe schon der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Grundsatzurteil vom 20. 10. 2009 (Az.: VI ZR 53/09) klargestellt. Das OLG hat unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Bewertungsgrundsätze ergänzt, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verweisen könne, soweit er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei müsse der Schädiger unter Umständen die vom Geschädigten aufgezeigten Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar mache. Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne liege nicht vor, wenn das Kfz des Geschädigten älter als drei Jahre, gerechnet vom Datum der Erstzulassung an, ist und bereits wegen eines früheren Schadens in einer „freien Fachwerkstatt“ repariert wurde. Nach dieser Entscheidung können unter Umständen günstigere Kfz-Reparaturen in freien Werkstätten bei älteren Fahrzeugen und bereits durchgeführten Reparaturen in freien Werkstätten zumutbar sein. Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelt hatte. Die Haftpflichtversicherung des Geschädigten hatte eine qualitativ gleichwertige, günstigere und mühelos zugängliche Reparaturmöglichkeit angeboten bei einem erfahrenen, Dekra-zertifizierten Meisterbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten, in dem nur modernes Spezialwerkzeug und Originalteile verwendet werden. Die Reparatur in der freien Werkstatt war dem Kläger zumutbar, weil sein Kfz älter als drei Jahre war, nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde und somit nicht „scheckheftgepflegt“ war. Die Entscheidung des OLG verdeutlicht, dass auch nach dem Grundsatzurteil des BGH und der differenzierten Bewertung der (fiktiven) Schadensabrechnung die Frage eines etwaigen Verweises auf eine freie Werkstatt in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Faktoren zu beantworten ist. Geschädigte sollten insofern einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung betrauen. Vielfach ist es möglich, schon außergerichtlich das Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens in Einklang zu bringen.
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