Mit Urteil vom 25.07.2011 bestätigt auch das AG Mitte in Berlin, dass die Erhöhung der 1,3 – fachen Regelgebühr auf eine 1,5- fache Gebühr allein im Ermessen des Rechtsanwaltes liegt und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist Az. 12 C 3044/10).
Damit folgt das AG Mitte der eindeutigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.1.2011 – IX ZR 110/10) und stellt nochmals klar, dass die Versicherung nicht berechtigt ist, die Gebühren des Rechtsanwaltes festzulegen.
S. Patrick Rümmler
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Berlin