Das Kammergericht Berlin (KG) hatte mit Beschluss vom 26.10.2010 (Az.: 6 U 209/09) über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem der alkoholisierte Kläger einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat und vor dem Eintreffen der Polizei einen so genannten Nachtrunk durchgeführt hat. In der Folge stritt der Kläger mit der Kfz-Versicherung über die Erstattung des Schadens. Die Versicherung berief sich aufgrund des Nachtrunks auf Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3 VVG a. F. wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Beim Unfall wurden das vom Kläger gelenkte Leasingfahrzeug und eine Ampelanlage beschädigt. Der Kläger räumte den nachträglichen Genuss von 0,2 Liter eines alkoholischen Getränks ein, meinte aber, er habe nach dem Unfall getrunken, um sich zu beruhigen. Es konnte nachgewiesen werden, dass der Trinkzeitpunkt einige Zeit nach dem Unfall lag und der Kläger bereits mit zwei Zeugen gesprochen und versucht hatte, mit diesen den PKW wegzuschieben. Das Gericht nahm an, dass der Kläger bei Einnahme des Nachtrunks gewusst hat, dass das Eintreffen der Polizei unmittelbar bevor stand, so dass dem Kläger klar gewesen sein muss, dass seine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen sein könnte. Das Gericht nahm unter Bezugnahmen auf die herrschende Rechtsprechung an, dass der Kläger im Rahmen des Fahrzeugversicherungsverhältnisses die Obliegenheit hat, sich für eine eventuelle Feststellung seiner Alkoholisierung durch die Polizei zur Verfügung zu halten. Diese Obliegenheit hat der Kläger dadurch verletzt, dass er einen so genannten Nachtrunk durchgeführt hat und er dies vorsätzlich getan hat. Die in § 6 Abs. 3 VVG a.F. enthaltene Vorsatzvermutung zu seinen Lasten konnte er nicht ausräumen. Die Trinkmenge und die Umstände reichen aus, anzunehmen, dass diese geeignet sind, dem Versicherer den Nachweis der grob fahrlässigen Herbeiführung unmöglich zu machen. Das KG nahm daher an, dass die Kfz-Versicherung wegen des Nachtrunks nicht zahlen muss. Der Fall zeigt, dass richtiges Verhalten nach einem Unfall und die Beratung durch einen Verkehrsrechtler wichtig ist.
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