Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 18.02.2010 (Az.: 24 U 725/09) zu der umstrittenen Rechtsfrage der Nutzungsausfallentschädigung Stellung genommen. Das OLG hat ausgeführt, dass ein Unfallgeschädigter keinen Nutzungsausfall beanspruchen kann, soweit sein Unfallfahrzeug noch fahrbereit ist oder er irrtümlich davon ausgeht und es tatsächlich weiternutzt. Der erst nach einer nicht unerheblichen Zeit nach dem Unfall gemachte Hinweis des Unfallgeschädigten, dass er aus finanziellen Gründen die Reparatur nicht zeitnah durchführen lassen kann und sich deshalb sein Anspruch auf Nutzungsausfall erhöhen könnte, führt nicht zu einer Anspruchskürzung, sofern die gegnerische Haftpflichtversicherung ebenfalls keinen zeitnahen Reparaturkostenvorschuss leistet, nachdem der Hinweis eingegangen ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats mangelt es an einem Vermögensschaden, solange der Kläger nicht auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten musste, da es trotz der Beschädigung fahrbereit war oder irrig als fahrbereit angesehen und tatsächlich benutzt wurde. Die Entscheidung verdeutlicht wie wichtig es ist, als Unfallgeschädigter die Schadensregulierung frühzeitig von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht vornehmen zu lassen.
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