Eine Haftung des Arbeitgebers (AG) für nicht von ihm, aber von seinem Arbeitnehmer (AN) verschuldete Verkehrsunfälle stützt das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf § 670 BGB. Entgegen der üblichen Formel „Aufwendungen werden gemacht, Schäden werden erlitten“ gewährt das BAG grundsätzlich einen Aufwendungsersatzanspruch, da sich der AN nur deswegen freiwillig in eine Gefahrenlage begibt, um eine Arbeitsleistung für den AG zu erbringen.
Dies unter zwei – ungeschriebenen – weiteren Voraussetzungen: Der Schaden muss in Vollzug einer gefährlichen Tätigkeit eingetreten sein und der eingetretene Schaden musste außergewöhnlich, mithin insb. nicht durch die Vergütung bereits abgegolten sein. Hätte der AG also für die Fahrt des AN ansonsten ein eigenes (Firmen-)Kfz einsetzen müssen, kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des AN gegen den AG bezüglich des Schadens am Kfz des AN in Betracht. Der AG soll das Unfallrisiko nicht auf den AN abwälzen können, vgl. BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 647/09.
Wie kann der AG diesem Haftungsrisiko begegnen, sofern er nicht auf eigene Kfz zurückgreifen kann oder will?
1. Es kann eine Dienstreise-Kaskoversicherung durch den AG abgeschlossen (und bezahlt) werden. Der Streit reduziert sich dann auf eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung sowie die „Nebenkosten“.
2. AG und AN vereinbaren unter Zubilligung einer zusätzlichen, die Betriebskosten übersteigende Vergütung, dass der AN eine Vollkaskoversicherung abzuschließen hat. Eine allgemeine Verpflichtung (aus dem Arbeitsvertrag) besteht ansonsten nicht, BAGE 57,47.
3. Es wird eine separate Vergütung für den Einsatz des Privatfahrzeugs gezahlt. Diese Vergütung muss allerdings auch sog. arbeitsinadäquate Schäden (eben z.B. Unfälle) abdecken und nicht lediglich die Betriebskosten (arbeitsadäquate Schäden). In der Praxis umfasst die Vergütung regelmäßig nur die laufenden Betriebskosten, was sich bereits aus der Höhe der vereinbarten Vergütungen ergibt.
Wie ist die Haftung des AG ausgestaltet?
Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, so greifen die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs mit der bekannten „Haftungsstaffelung“ (keine Haftung AG bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN, Quotelung nach den Umständen des Einzelfalls bei mittlerer Fahrlässigkeit, volle Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit) ein. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat der AN. Er hat den Vollbeweis zu erbringen, da es sich um Anspruchsvoraussetzungen handelt, ständige BAG-Rechtsprechung (zuletzt BAG mit Urteil vom 28.10.20.10 – 8 AZR 647/09). Darzulegen ist insb. das Verhalten des AN in der Vergangenheit und in der konkreten (Unfall-) Situation, das Schadensrisiko etc..
Welche Schadenspositionen sind umfasst?
Kommt dann ein Anspruch des AN gegen seinen AG in Betracht umfasst dieser neben den Reparaturkosten v.a. auch den Nutzungsausfall, BAG NZA 2000,727 sowie die Kosten der (Straf-)Verteidigung, nicht jedoch Rückstufungsschäden und Geldbußen oder -strafen.
_________________________________Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de_______________________________________________________ |