Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.04.2011 (Az.: 1 U 151/10) entschieden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen des angefahrenen KFZ bei einem Verkehrsunfall proportional zunimmt mit dem Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit verlangte der Kläger aufgrund eines Unfalls erlittenen Schleudertraumas der HWS und Prellung der rechten Schulter Schmerzensgeld. Das Landgericht hatte die Klage nach sachverständiger Beratung abgewiesen. Die vom Kläger angestrengte Berufung blieb erfolglos. Nach dem unfallanalytischen Gutachten wurde festgestellt, dass auf den Kläger eine Geschwindigkeitsänderung von nicht mehr als 5 km/h eingewirkt hat. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass bei einer nur geringfügigen biomechanischen Belastung weitere Indizien vorliegen müssten, um eine HWS-Distorsionsschädigung annehmen zu können. Diesbezüglich fehlte es im Falle des zum Unfallzeitpunkt 25jährigen Klägers an Anhaltspunkten. Altersbedingte Verletzungsanfälligkeiten konnten ausgeschlossen werden. Im Ergebnis hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts den Nachweis der Unfallbedingtheit der Beschwerden nicht erbracht. Geschädigten wird nach Verkehrsunfällen empfohlen, aussagekräftige schriftliche Atteste der behandelnden Ärzte einzufordern und einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu beauftragen.
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