Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat mit Urteil vom 08.02.2011 (AZ.: 4 U 200/10) über die Haftungsfrage entschieden, wenn ein Fußgänger bei Nacht bei roter Fußgängerampel in der Stadt außerhalb des Fußgängerüberwegs von einem Autofahrer erfasst wird. Der Beklagte befuhr in der Unfallnacht kurz vor 23.00 Uhr eine Innenstadtstraße. Nachdem er eine Kreuzung passiert hatte, überquerte der Kläger als Fußgänger die zweispurige Straße aus Richtung aus Sicht des Beklagten gesehen von rechts nach links. Er stieß hierbei mit dem vom Beklagten geführten Fahrzeug zusammen und erlitt eine Luxationsfraktur des rechten Ellenbogens, einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers sowie viele Prellungen und Schürfwunden. Infolge des Unfalls musste er mehrfach operiert werden und lag auf der Intensivstation. Vor Gericht war der genaue Unfallhergang streitig. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte deutlich schneller als mit der innerörtlich maximal zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei. Der Beklagte habe den Verkehrsunfall zumindest mitverschuldet. Der Beklagte hingegen beteuerte, dass der bei Grün in den Unfallbereich eingefahren sei und er den Kläger im Dunkeln habe nicht wahrnehmen können. Der Kläger sei über die Straße schnell gegangen, fast gelaufen. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, eine Haftung aus Betriebsgefahr werde von dem überwiegenden groben Verschulden des Klägers konsumiert. Unter Heranziehung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist das OLG der Ansicht des Beklagten gefolgt und hat festgestellt, dass der Beklagte in der Annäherung an die Kreuzung in unfallursächlicher Weise seine ihm aus § 1 Abs. 1 und 2 StVO obliegende Rücksichtnahmepflicht nicht verletzt hat, da er maximal 46 km/h gefahren sei und der Kläger die Straße zum einen unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO nicht im Bereich der ampelgeregelten Fußgängerfurt überquerte und zum anderen die Straße zu einem Zeitpunkt betrat, in dem die den Fußgängerverkehr regelnde Lichtzeichenanlage rotes Licht zeigte. Es sei ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr zu rechtfertigen mit der Folge, dass der Autofahrer hier gar nicht hafte. Der Fall zeigt, dass gerade bei Unfällen mit Fußgängern die Umstände des Falles und die damit zusammenhängenden Verschuldensfrage stets mit der Hilfe eines erfahrenen Anwalts für Verkehrsrecht aufgeklärt werden sollten.
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