Gegenstand der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011, Az.: VIII ZR 260/10 ist die durch die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung wieder streitig gewordene Rechtsfrage, ob leasingtypische Ausgleichsansprüche bei vorzeitiger oder ordentlicher Beendigung eines Leasingverhältnisses einer Umsatzsteuerpflicht unterfallen.
Der Anwendungsbereich der vorliegend zu entscheidenden Rechtsfrage betrifft vor diesem Hintergrund Fälle, in denen nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer über normale Verschleißspuren hinausgehende Schäden an dem zurückgegebenen Leasingfahrzeug festgestellt werden. Für den im Rahmen des anschließend durch ein Sachverständigen-Gutachten näher konkretisierten Minderwertausgleich stellte sich somit die Frage, ob der entsprechende Schadensbetrag als Bruttobetrag gegen den Leasingnehmer durchgesetzt werden kann.
Dass derartige Fallgestaltungen dabei nicht nur selten in einem Gerichtsverfahren verhandelt werden, zeigt sich bereits daran, dass auch der Unterzeichner diese Rechtsfrage vor dem örtlichen Amtsgericht mit der nunmehr vor dem BGH unterlegenen Kanzlei zu klären hatte.
Dabei dürfte durch die nunmehr vorliegende Entscheidung des BGH in aller Verbindlichkeit festgestellt sein, dass ein Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Auch wenn das örtliche Amtsgericht die auf den geltend gemachten Minderwert angesetzte Umsatzsteuer ebenfalls als nicht erstattungsfähig ansah, wird sich eine wortreiche Auseinadersetzung an dieser Stelle in zukünftigen Verfahren erübrigen.
Rechtsanwalt R. Weichelt, Kanzlei Seichter Rechtsanwälte