In jüngster Zeit haben sich Gerichte vermehrt damit zu beschäftigen, ob dem Verteidiger in einem Bußgeldverfahren auch ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes zusteht. Das Amtsgericht Lippstadt hat in einem aktuellen Beschluss vom 23.02.2011 (Az.: 7 Owi-38 Js 111/11-62/11) diese Rechtsprechung um einem interessanten Aspekt erweitert. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde den Einwand erhoben, dass eine Übersendung nicht mit dem Urheberrecht des Herstellers des Messgerätes zu vereinbaren sei und eine Übersendung verweigert. Das Amtsgericht Lippstadt hat darauf das Messergebnis für unwirksam erklärt. Nach den Ausführungen des Gerichtes könne sich die Behörde nicht auf das Urheberrecht der Herstellers berufen. Wird die Übersendung des Beweismittels aus diesem Grund verweigert, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht vorhanden sei, also der Messvorgang auch nicht nach den Vorschriften der Bedienungsanleitung und damit nicht nach den Bedingungen eines erteilten Eichscheins durchgeführt worden sei.
Die Entscheidung des Amtsgerichtes Lippstadt bietet einer interessanten Verteidigungsansatz für alle betroffenen in einem Bußgeldverfahren.
Autor:
Rechtsanwalt Felix Meißner, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
Kontakt:
Tel.: 0521/ 17 72 70
Comments are closed.