Mittlerweile hat sich auch bei den Haftpflichtversicherern die Erkenntnis durchgesetzt, dass bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens der im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteueranteil des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts auch dann zu ersetzen ist, wenn der Geschädigte ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu einem gleichen oder höheren Preis erwirbt, vgl. hier insbesondere BGH, Urt. v. 01.03.2005, Az.: VI ZR 91/04.
Wesentlich schwieriger stellt sich jedoch die Rechtslage und auch die Anspruchsdurchsetzung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung dar, wenn der Geschädigte im Anschluss an den Verkauf seines Unfallfahrzeugs lediglich einen Leasingvertrag über ein Ersatzfahrzeug abschließt.
Obgleich auch in diesem Fall bei nicht vorsteuerabzugberechtigten Personen nachweislich Umsatzsteuer auf die einzelnen Leasingraten anfällt, stellte sich die eine oder andere Versicherung auf den Standpunkt, für den Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer sei hierbei nicht auf den Leasingnehmer, sondern vielmehr auf die Person des Leasinggebers abzustellen. Das es sich bei dem Leasinggeber in fast 100 Prozent der Fälle um vorsteuerabzugsberechtigte Personen handelt, nahm man dabei gerne in Kauf.
Vor diesem Hintergrund ist das nunmehr ergangene Urteil des AG Wernigerode vom 16.03.2011, Az.: 10 C 833/10 als bemerkenswert zu beurteilen, beseitigt es doch eine in diesem Bereich bestehende Rechtsunsicherheit und sorgt für eine erleichterte Anspruchsdurchsetzung im Haftpflichtschadenfall.
Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Geschädigte bei Erwerb eines Leasingfahrzeugs die auf die einzelnen Leasingraten gezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich bis zur Höhe der Umsatzsteuer verlangen kann, die bei der Reparatur oder beim Kauf eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs angefallen wäre.
Dieser Anspruch entstehe jedoch lediglich „pro rata temporis“, so dass sich der richtigerweise auf Freistellung lautende Antrag erst nach einem Zeitablauf mit tatsächlicher Entrichtung der Leasingraten in einen Zahlungsanspruch wandele.
Diesbezüglich ist es demnach ratsam, eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung restlicher Umsatzsteuer erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn die aufgrund der Leasingraten verauslagte Umsatzsteuer den auf den Reparaturkostenbetrag entfallenden Umsatzsteueranteil erreicht.
Erst nach diesem Zeitablauf kann der vollständige Schadensbetrag als Zahlungsklage geltend gemacht und durchgesetzt werden und bietet gegenüber dem lediglich auf Freistellung gerichteten Antrag insbesondere in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht wesentliche Vorteile.
Gerade bei einer derartigen Sachlage wird jedoch eine restlose Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche nur mit Hilfe einer fachkundigen anwaltlichen Beratung möglich sein.