Das Schleswig Holsteinische OLG hat entschieden, dass eine Werkstatt bei Durchführung einer Inspektion auf demnächst anstehende Arbeiten, hier einen Zahnriemenwechsel, hinzuweisen hat. Im konkreten Fall sprach es dem Kunden einen Schadenserstzanspruch von knapp 5000 Euro nach einem Motorschaden zu, der durch den gerissenen Zahnriemen entstanden war. Es stellt nach Ansicht des OLG eine Verletzung der Pflichten aus dem Inspektionsvertrag dar, wenn auf derartige alsbald anstehende Arbeiten nicht hingewiesen wird. Wenigstens bei 5000 km oder 3 Monaten bis zum fraglichen Termin ist diese Pflicht gegeben. Es ist dabei unabhängig, ob es sich um eine Markenwerkstatt handelt und diese ggf. von der Marke keine entsprechenden Informationen erhält.
RA Carsten Schulze
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 17.12.2010 – 4 U 171/09)