Problemzonen der privaten Unfallversicherung – Teil I: Wieviel „ärztliche Feststellung“ ist nötig?

Der (Verkehrs-) Unfall bedeutet i.d.R nicht nur Ärger mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und ggf. auch den Strafverfolgungsbehörden. Er ist auch der Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung und damit der „erste Schritt“ auf dem – langen – Weg zur Invaliditätsleistung. Auf diesem Weg gilt es die vertraglich vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen zu beachten, was häufig  nicht unproblematisch ist.

Eine zentrale Problemzone bei der Geltendmachung der Hauptleistungsart in der privaten Unfallversicherung, der Invaliditätsansprüche, ist die rechtzeitige und v.a. ausreichende ärztliche Feststellung derselben. Die den Geschädigten behandelnden Ärzte verkennen oftmals die Brisanz der ihnen „abverlangten“ Feststellungen. Aus ihrer Sicht handelt es sich um lästigen Papierkram, der sie von ihrer eigentlichen Arbeit abhält. Darüber hinaus sind Ärzte regelmäßig zwar mit sozialversicherungsrechtlichen, nicht jedoch mit privatversicherungsrechtlichen Aspekten vertraut. Dennoch muss ein Arzt die Feststellung treffen.

Welche Anforderungen werden nun aber inhaltlich  gestellt?

Die ärztliche Feststellung muss beinhalten, dass innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag ein Gesundheitsschaden beim Patienten aufgetreten ist, der voraussichtlich dauernd, das heißt mindestens drei Jahre (ab Unfalltag), verbleiben wird. Der Arzt muss also sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen darstellen (Diagnose), ihre voraussichtliche Dauerhaftigkeit bestätigen (Prognose) und überdies einen Bezug zum Unfallgeschehen herstellen (Kausalität).

Es kommt weder darauf an, ob diese ärztliche Feststellungen inhaltlich richtig sind noch ob sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist dem Versicherer zugehen; auch eine Bemessung der Funktionsbeeinträchtigung ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist lediglich die rechtzeitige schriftliche Fixierung der vorgenannten Punkte.

Hier gilt quasi das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ im Grundsatz fort: Ist die ärztliche Feststellung unzureichend und/oder verspätet besteht kein Leistungsanspruch! Sind die vorgenannten Punkte nicht innerhalb der Frist dokumentiert, so genügt auch eine nachträgliche „Bestätigung“ des Arztes grundsätzlich nicht mehr. 

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de

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