… spricht der Volksmund, aber behält er auch insoweit Recht? Aus einer Gefälligkeit wird jedenfalls dann schnell Verdruss, wenn der Entleiher einen Unfall verursacht. Zwar wird der Kraftfahrthaftpflichtversicherer (KH) des Verleihers den Schaden des Unfallgegners und die Kasko denjenigen am entliehenen Kfz zunächst und grundsätzlich regulieren. Es kommt dann aber ebenso grundsätzlich zu dem was der Verkehrsteilnehmer nach dem Verlust der Fahrerlaubnis am meisten fürchtet: zum Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bzw. der Höherstufung!
Selbstverständlich steht dem Verleiher ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Rückstufungsschadens gegenüber dem Entleiher zu. Das stellt eine Freundschaft jedoch erfahrungsgemäß auf eine harte Probe. Vor allem dann, wenn die Prämien in größeren zeitlichen Intervallen bezahlt werden und der Verleiher damit erst lange nach Rückgabe des – beschädigten – Kfz erstmals den Schaden auf Heller und Pfennig ersehen (und geltend machen) kann. Bis dahin ist die Beziehung angespannt. Überdies entsteht dieser Rabattschaden mit jeder Prämienrechnung aufs Neue, wenn auch in immer geringerer Höhe, und ist damit über Jahre hinweg immer wieder ein Thema/Ärgernis für die Beteiligten. Hier empfiehlt sich die Erholung einer Bestätigung des Versicherers bezüglich der künftigen Entwicklung der Prämien, damit auf eine vernünftige (Abfindungs-) Vereinbarung zeitnah hingewirkt werden kann, um die Situation zu ebenso zeitnah zu entspannen.
Selbiges gilt mutatis mutandis für den Schaden am entliehenen Kfz, mithin betreffs des Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung. Hinzu kommt jedoch noch die Selbstbeteiligung, die durchaus im vierstelligen Bereich liegen kann.
Ist dann noch ein „Spar-Tarif“ (z.B. Fahrer mindestens 23 Jahre alt) vereinbart und der Entleiher entspricht diesen Anforderungen nicht, so kommt es überdies zu einer Vertragsstrafe, die i.d.R. bis zu einer Jahresprämie betragen kann. Diese Strafzahlung hat zunächst der Verleiher als Versicherungsnehmer zu bezahlen und es kann dann trefflich darüber gestritten werden, ob der Entleiher diese als Schadensersatz zu erstatten hat. Sicher ist nur, dass dann aus einer Gefälligkeit schnell ein handfester Streit erwachsen kann.
Ein weiteres Risiko geht der Verleiher ein, wenn er darauf vertraut, dass der Entleiher über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Ist dies nicht der Fall, so droht in der KH ein Regress bis 5.000,- € und in Kasko eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit. Wie hoch diese ausfällt ist dann eine Frage der konkreten Umstände der Leihe. Die Instanzgerichte tendieren jedoch zu einer „Einstiegsquote“ von 50 %. Egal wieviel letztendlich aus der Kasko geleistet wird, genau in dieser Höhe wird die Kasko Regress beim Entleiher anmelden. Von daher muss dringend angeraten werden, dass sich der Entleiher vor Übergabe des Kfz den Führerschein vorzeigen lässt.
Mit Kulanz des Versicherers muss schlussendlich – gesellschaftsunabhängig – nicht unbedingt gerechnet werden: Der Kfz-Versicherungsmarkt ist heiss umkämpft, gilt er doch als „Einstiegspolice“ in die jeweilige Gesellschaft. Geld wird also in diesem Segment grundsätzlich nicht verdient, so dass zumindest die Ausgaben gering gehalten werden müssen.
_________________________________Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de_______________________________________________________ |