Das Amtsgericht Bochum hat entgegen der verbreiteten Auffassung einen Anspruch des Geschädigten auf merkantile Wertminderung bei einem Fahrzeug zugebilligt, dass eine Zulassungsdauer von 5 Jahren überschritt, vgl. AG Bochum, Urt. v. 20.09.2010, Az. 47 C 329/10.
Diese Rechtsauffassung steht dabei grundsätzlich auch nicht im Widerspruch zu den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (etwa BGH NJW 2005, S. 277 ff.); vielmehr ist es höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt, bis zu welchem Alter eines Fahrzeugs bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann, sondern lediglich bestätigt, dass nach sachverständiger Beratung auch die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km nicht zu beanstanden ist.
Vor diesem Hintergrund hatte bereits das Landgericht Berlin am 25.06.2009, Az. 41 S 15/09 entschieden, dass bei einem zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre und 3 Monate alten Kraftfahrzeug, dass unfallfrei, nicht vorbeschädigt und scheckheftgepflegt ist und eine Laufleistung von 180.000 km hat, bei Vorliegen erheblicher Reparaturkosten ausnahmsweise ein merkantiler Minderwert zu bejahen ist.
Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Denn es handelt sich bei dem merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.
Diese Abneigung des Publikums ist jedoch zunächst unabhängig von Faktoren wie Zulassungsdauer und Laufleistung des Unfallfahrzeugs zu beurteilen und erst auf einer zweiten Stufe mit in die Bewertung einzubeziehen.
AG Bochum, Urteil v. 20.09.2010 – 47 C 329/10; LG Berlin, Urteil vom 25.06.2009 – 41 S 15/09.