Wer auffährt, hat nicht immer die alleinige Schuld am Unfall (Haftungsquote bei Auffahrunfall)

In einem Rechtsstreit haben wir einen Mandanten vertreten, dessen KFZ auf einen haltenden PKW aufgefahren war.

Grund für den Auffahrunfall war der Umstand, dass der Vorausfahrende den PKW zu Beginn eines Beschleunigungsstreifens unerwartet und grundlos abgebremst hatte.

In dem Urteil des erkennenden Amtsgerichts Grünstadt vom 18.02.2011 hat dieses entschieden, dass eine hälftige Schadensteilung zu erfolgen habe.

Zwar sei eine Haftung des Auffahrenden zu bejahen, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht gewahrt habe.

Aber auch der „Vordermann“ habe zu 50% zu haften, weil ihm ein Verstoß gegen die Pflichten des § 4 Abs. 1, S. 2 StVO anzulasten sei.

In diesem Fall seien beide Verursachungsbeiträge als gleichwertig zu gewichten, so dass eine Schadensteilung zu erfolgen habe.

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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