8 Jahre nach einem Verkehrsunfall wurde dem Geschädigten nun ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen. Der Unfall ereignete sich 2002. Das Urteil über den Anspruch auf Schmerzensgeld wurde im Dezember 2010 gefällt.
Zunächst wurde dem Geschädigten das Schmerzensgeld versagt. Das Gericht hatte ihm eine Mitschuld an den Verletzungen gegeben, weil er nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen sei. Nach dem Unfall traten beim Geschädigten Spätfolgen wie ein posttraumatisches Belastungssyndrom und eine Funktionslosigkeit des linken Armes aufgrund eines sogenannten Morbus Sudeck auf. Das Gericht sah diese Spätfolgen aber nicht im Zusammenhang mit den Vorverletzungen. Es sei nicht erwiesen, dass diese Verletzungen durch den Unfall entstanden seien. Gegen den Vorwurf der Mitschuld und für die Anerkennung der Verletzungen und Gewärhung von Schmerzensgeld zog der Geschädigte erneut vor Gericht.
Mit Erfolg! Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass ihm gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeldanspruch aus Halterhaftung, Fahrerhaftung und Haftung der Haftpflichtversicherung zusteht.
Die Entscheidung zeigt, dass es sich bei Uneinsichtigkeit der Gegenseite beim Schmerzensgeld durchaus lohnen kann, die Instanzen zu beschreiten. Insbesondere, wenn die Gegenseite eine unklare Verkehrslage oder ein Mitverschulden behauptet.
Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 07.12.2010 (Az.: 4 U 9/09)