Der Kläger stellte seinen Volvo gegen 11.00 Uhr in einer von fünf nebeneinanderliegenden Parkbuchten rechtsseitig der Hotelzufahrt ab, welche eine Steigung von 10 % aufweist. In der Nacht hatte es gefroren. Es war zudem Schnee gefallen. Der Parkplatz des Hotels war nicht geräumt oder gestreut worden, so dass auf der Hotelzufahrt und den Bürgersteigen eine dünne Schneedecke und Straßenglätte vorhanden waren. Der Beklagte parkte seinen BMW kurz danach in der Parkbucht oberhalb des Fahrzeugs des Klägers. Er stellte das Automatikgetriebe in die Position „P“, zog die Handbremse an und ließ die Vorderräder nach links eingeschlagen. Gegen 14.20 Uhr stellte der Kläger fest, dass das Beklagtenfahrzeug ca. 70 – 80 cm seitwärts und leicht nach hinten versetzt abgerutscht und gegen die linke Fahrzeugseite seines Pkw geprallt war. Der rechte Kotflügel des BMW befand sich in Höhe der Fahrertür des Volvo, wobei dieser nicht weggedrückt worden war.
Das Landgericht Detmold wies die Schadensersatzklage ab. Allein aus dem Abstellen des Fahrzeugs auf einer möglicherweise eis- oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle sei kein schuldhaftes Verhalten zu folgern. Der glatte Untergrund der Parkfläche hatte laut Sachverständigen nur eine geringe unmerkliche Rutschbewegung verursacht, die für sich genommen aufgrund der Sicherung des Pkw den vorliegenden Schaden nicht herbeigeführt hätte. Auch war das Gefälle des Hotelparkplatzes nicht so stark, dass angesichts geschilderten Witterungsverhältnisse beim Abstellen des Fahrzeugs mit einem Abrutschen zu rechnen war. (LG Detmold, Urteil v. 14.04.2010, Az. 10 S 150/09) – www.rechtsanwalt-koblenz.de
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