Vorsicht: Haftung auch bei unbedachtem Öffnen der Fahrertür

Verkehrsrecht Saarlouis: In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 13.10.2010 – AZ: 24 C 1917/09 – hat dieses bestätigt, dass derjenige, der eine Fahrertür öffnet, ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, für den dadurch verursachten Schaden vollumfänglich haftet.
Anderes gilt nur, wenn dem Vorbeifahrenden eine Mitschuld trifft und man dies nachweisen kann, z.B. indem diesem ein zu geringer Sicherheitsabstand nachgewiesen wird.
Hierbei ist zu beachten, dass gegen den Türöffnenden der Beweis des ersten Anscheins spricht, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten des § 14 StVO nicht eingehalten hat.
Gelingt dem Türöffnenden nicht, dem Vorbeifahrenden ein Mitverschulden nachzuweisen, tritt die Betriebsgefahr des Vorbeifahrenden grundsätzlich vollständig hinter das grobe Verschulden des Türöffnenden zurück.
Mit anderen Worten: Kann man nicht beweisen, dass der andere eine Mitschuld hat, muss der „Türöffner“ den gesamten Schaden alleine zu tragen.

Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig. Hier der Link zum Urteil im Volltext:

http://www.schadenfixblog.de/vorsicht-haftung-auch-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-urteil-im-volltext/

Über den Autor
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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