Wie so häufig im Leben gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Der Mandant erleidet einen Verkehrsunfall, Haftungslage eindeutig. Dieser beauftragt, was in jedem Fall richtig ist, einen freien Sachverständigen seiner Wahl und läßt ein Schadensgutachten erstellen, welcher, was aus nachfolgenden Gründen um Verzögerungen zu vermeiden vermieden werden sollte, das Gutachten direkt an die Versicherung schickt. Das Gutachten weist Netto-Reparaturkosten von 899,12 € aus. Der geneigte Verkehrsanwalt übernimmt jedoch nicht ungeprüft die Zahlen aus der Gutachtenzusammenfassung, sondern prüft auch das Gutachten auf (soweit möglich) technische Plausibilität und insbesondere Einklang mit der BGH-Rechtsprechung. Und dabei fiel auf, daß der Gutachter für die Reparaturkosten des Mandantenfahrzeugs, welches nach Erstzulassung ca. ein Jahr alt war, Durchschnittssätze von Fachwerkstätten berücksichtigt hat, nicht aber die deutlich höheren von Markenwerkstätten. Ein kurzes Fax an den Sachverständigen mit freundlichem Hinweis auf Beachtung der Porsche-/VW-Urteile des BGH und Aufforderung, die Schadenskalkulation auf Markenherstellerstundensätze nachzubessern, folgte. Die anschließend unter Hinweis auf das VW-Urteil der Versicherung übersandte Korrektur reichte aus, daß diese dann Reparaturkosten von nunmehr 1.098.10 € zahlte – und ihren zwischenzeitlich übersandten „Prüfbericht“ mit angeblich nur erstattungsfähigen Reparaturkosten von 634,45 € gar nicht mehr erwähnte… 🙂
Es zeigt sich, daß sich der Rechtsanwalt nicht auf die Angaben auch der freien Sachverständigen verlassen sollte und diese stets hinterfragen muß. Das gleiche gilt in hier regelmäßig vorkommenden gleichgelagerten Fällen, wo aber noch genaueres Hinschauen erforderlich ist: Wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und der Sachverständige in „gutem Glauben“, dem VW-Urteil folgend nur Fachwerkstättensätze kalkuliert, aber den Mandanten nicht gefragt hat, ob sein Fahrzeug beim Markenhersteller scheckheftgepflegt oder repariert worden war. Auch diese Frage muß der Verkehrsanwalt klären und ggf. den Sachverständigen dann zur Nachbesserung auffordern. Auch in solchen Fällen gilt also: Verkehrsanwälte – Wir holen mehr für Sie raus!