Ich berichte heute über einen Fall aus meiner Praxis:
Der Mandant hatte sich bei einem der großen Mietwagenunternehmen einen Kleintransporter gemietet und das Fahrzeug dann gleich mal gegen eine Mauer „gesetzt“. Da das Fahrzeug noch verkehrstüchtig war, hat der Mandant seinen Umzug beendet und bei Rückgabe des Fahrzeugs den Schaden gemeldet. Die Polizei hat er nicht angerufen.
Es kam dann die Rechnung des Mietwagenunternehmens über rund 8.000,00 Euro nebst entsprechend vom Mietwagenunternehmer veranlassten Schadensgutachten. Begründung: Die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung gelte nicht, weil der Mandant die Polizei nicht informiert habe. Zum besseren Verständnis: Die Mietwagenunternehmen bieten in Ihren AGB eine vertragliche Haftungsfreistellung an. Der Kunde zahlt im Schadensfalle dann nur noch eine vertraglich vereinbarte Mindestsumme (meistens 500,00 Euro). Die Haftungsfreistellung ist also vergleichbar mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung.
Nun stand aber die sogenannte Polizeiklausel, die eben vorsieht, dass der Kunde dennoch vollumfänglich haftet, wenn er bei einem Unfall auch ohne Drittbeteiligung nicht sofort die Polizei hinzuruft, in den AGB des Mietwagenunternehmens. Auf den ersten Blick sah es also schlecht aus für unseren Mandanten. Wir haben dann recherchiert und Urteile gefunden, die diese Klausel aus mehereren Gründen für unwirksam erklären.
Die Urteilsgründe ließen sich hören: Die Klausel sei überraschend, da auch bei einem Kleinstschaden ohne Drittbeteiligung die Polizei alarmiert werden müsse. Damit müsse der durchschnittliche Kunde nicht rechnen. Die Klausel sei auch unwirksam, weil sie eine vollständige Haftung des Kunden vorsieht, während das neue Versicherungsvertragsgesetzes bei nicht vorsätzlichen Verstößen (Obliegenheitsverletzungen) lediglich von einer anteiligen Haftung ausgeht. Die Meinungen in der Rechtsprechung waren allerdings zweigeteilt. Teilweise wird die Klausel noch für wirksam gehalten.
Wir haben unsere Argumente dann ins Feld geführt, sicherheitshalber das Fahrzeug noch einmal durch einen neutralen Sachverständigen begutachten lassen (Schaden: nur noch ca. 3.500,00 € statt 8.000,00 Euro) und mit Spannung die Reaktion des Mietwagenunternehmens abgewartet. Ergebnis: Das Mietwagenunternehmen hat (bis auf den vereinbarten „Selbstbehalt“ in Höhe von 500,00 Euro) vollständig von seiner Forderung abgelassen.
Fazit : Sollten Sie ein Mietfahrzeug beschädigen, rate ich Ihnen natürlich trotzdem dringend, die Polizei zu verständigen und um Unfallaufnahme zu bitten. Das ist der sicherste Weg. Inzwischen haben wohl auch einige Autovermietungen erkannt, dass die Polizeiklausel streitbefangen ist und dementsprechend Ihre AGB geändert. Sollte das Kind schon im Brunnen liegen, rate ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Neben der rechtlichen Frage, ob Sie überhaupt – und ggf. in welchem Umfang – haften, die in jedem Einzelfall anhand der vereinbarten AGB zu prüfen ist, kann es durchaus angezeigt sein, den tatsächlichen Schadensumfang von einem neutralen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Denn selbst wenn unser Mandant gehaftet hätte, hätte er sicherlich keine 8.000,00 Euro zahlen müssen.
Comments are closed.