Nach Verkehrsunfällen entstehen zum Ärger des Geschädigten häufig Verzögerungen bei der Schadensregulierung.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist sofort nach Schadensentstehung fällig (§ 271 BGB). Nach Meinung des OLG Stuttgart ist dem Haftpflichtversicherer aber regelmäßig, selbst bei einfachen Sachverhalten, eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen. Im Streitfall hatte der Kläger zur Beschleunigung der Schadensregulierung einen Monat nach dem Verkehrsunfall Klage eingereicht. (Beschluss vom 26.04.2010, Az.: 3 W 15/10)
Ein Verzug der Haftpflichtversicherung sei nicht anzunehmen gewesen, so das OLG Stuttgart. Dem Haftpflichtversicherer sei selbst bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum von 4-6 Wochen zuzubilligen. Daher sei eine Mindestfrist von vier Wochen abzuwarten, zumal Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Zahlung bestünden, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet würde.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart überzeugt nicht, soweit argumentiert wird, dass Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Zahlung bestünden, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet würde. Dies trifft regelmäßig nur dann zu, wenn eine Reparaturkostenübernahmeerklärung durch den Versicherer vorliegt oder Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers besteht. Im Übrigen kann nicht von einer Reparaturwerkstatt verlangt werden, dass diese stets für den Versicherer die Unfallreparatur kostenintensiv vorfinanziert.
Die Praxis zeigt, dass es einem Haftpflichtversicherer durchaus gelingt, einen Unfallschaden in 1 oder 2 Wochen bei einfach gelagerten Fällen und klarer Haftungslage zu regulieren. Jedoch ist sein Interesse daran beschränkt, da es voraussetzt, ausreichend Personal zur Bearbeitung vorzuhalten und Geld früher zur Verfügung zu stellen. Um das entsprechende Interesse des Versicherers zu wecken, ist es darum erforderlich, ihm aufzuzeigen, dass eine längere Regulierungszeit deutlich teurer wird. So verlangt die Rechtsprechung zwar, dass der Geschädigte seinen Schaden vorfinanziert. Die damit verbundenen Kosten wie z.B. der Höherstufungsschaden einer zur Vorfinanzierung in Anspruch genommenen Kaskoversicherung oder der Zinsschaden einen Finanzierungskredites muss der Versicherer übernehmen. Der Versicherer muss nur sofort darüber informiert werden, damit ihm Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Mehrkosten durch eine schnelle Regulierung eingeräumt wird. Dies führt dann sehr häufig dazu, dass eine schnelle Regulierung bis zum Reparaturende plötzlich möglich ist.
Im Übrigen sollte nie vergessen werden, auch kleinere Schadenspositionen wie Fälligkeitszinsen zu beziffern.
Selbstverständlich muss aber auch auf Geschädigtenseite dafür gesorgt werden, dass schnell und vollumfänglich der Schaden beziffert wird. Damit hier erhebliche Verzögerungen vermieden werden, nutzt unsere Kanzlei den Schadenmanager der e.Consult AG.
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