Versicherungen nutzen sog. Restwertbörsen, um dort Unfallfahrzeuge einzustellen und alsdann dem Geschädigten einen Aufkäufer zu benennen, der ein höheres Restwertangebot abgibt, als z.B. in einem vom Geschädigten eingeholten Gutachten festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu nunmehr festgestellt, dass die Versicherungen nicht berechtigt sind, Bilder, die ein Sachverständiger im Auftrag des Geschädigten vom Fahrzeug gefertigt hat, in eine Internet-Restwertbörse einzustellen.
Interessant ist das Urteil auch deshalb, die Versicherung sich auf eine gängige Praxis der Versicherer berufen hat, so dass bundesweit von einer Vielzahl von Verstößen auszugehen ist. Daneben hat der BGH auch nochmals klargestellt, dass zur Beurteilung des Restwertes grundsätzlich der allgemein zugängliche, regionale Markt heranzuziehen ist, nicht aber der Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen oder spezialisierte Restwertaufkäufer. (Bundesgerichtshof, Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR 68/08)
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