Die Verhängung von Bußgeld wegen der „Winterbereifungspflicht“ gehört wohl der Vergangenheit an. Das OLG Oldenburg (Az.: 2 SsRs 220/09) hat entschieden, dass die Regelung zu unbestimmt und daher verfassungswidrig ist.
In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit auf Glatteis verunfallt. Das Fahrzeug des Klägers war nur mit Sommerreifen ausgestattet. Darin sah das Amtsgericht neben der überhöhten Geschwindigkeit auch die Ursache des Unfalls. Dagegen wehrte sich der Kläger. In den Augen der Verteidigung hätte der Unfall auch mit Winterreifen passieren können; die Ursache sei der Geschwindigkeitsverstoß gewesen.
Die in Rede stehende bußgeldbewehrte Winterbereifungspflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung………….“
Es sei für den Laien nicht klar, welche Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sei, so das OLG Oldenburg.
In der Vorschrift heißt es ja auch nicht explizit, dass bei Eis und Schnee nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Welche Eigenschaften Reifen für winterliche Wetterverhältnisse haben müssen, wird in der Vorschrift nicht deutlich. Deshalb ist auch nicht klar, ob nicht auch Sommerreifen im Sinne der Vorschrift geeignet sein können. Wenn der Gesetzgeber eine „Winterreifenpflicht“ gewollt hätte, so hätte er in der Vorschrift eindeutigere Worte finden müssen.
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