Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 17. 2. 2010 – 1 (8) SsBs 276/09 – AK 79/09 entschieden, dass es dahinstehen kann, ob es sich bei dem PoliScan Speed Messverfahren um ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren handelt, denn das AG hat seine Feststellung im Einzelfall rechtsfehlerfrei begründet.
Der Tatrichter hat sich vorliegend von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall überzeugt. Er hat ausgeführt, dass das Messgerät geeicht gewesen und der Beamte beim Aufbau und der Bedienung des Geräts entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers vorgegangen sei. Zudem seien Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Geschwindigkeit aus technischer Sicht nicht ersichtlich gewesen. Seine Überzeugung hat er nach Meinung des OLG Karlsruhe nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargelegt.
Der ermittelte Geschwindigkeitswert ist jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen nicht zu beanstanden.
Bei einer besonderen Fallgestaltung kann sich jedoch etwas anderes ergeben. U.a. bei:
- Möglichkeit der Fehlzuordnung eines Fahrzeugs
- Notwendigkeit der Nachprüfung durch einen Sachverständigen
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