In Kreuzungsbereichen ist die Gefahr von Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Personen- und Sachschäden auf deutschen Straßen sehr hoch.
Außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen drehen sich dabei häufig um Streifragen über die Haftungsquote der Unfallbeteiligten. Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat mit Beschluss vom 18.02.2010 (Az.: 12 U 107/09) zu dieser Thematik Stellung genommen. Das KG Berlin hat entschieden, dass die Haftungsquote in der Regel 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des Kreuzungsräumers beträgt, wenn auf einer lichtzeichengeregelter Kreuzung ein sog. Kreuzungsräumer, der sich am Ende der für ihn geltenden Grünphase noch im Kreuzungsbereich befindet, mit einem bei Grün angefahrenen Fahrzeug des Querverkehrs kollidiert.
Dies gilt nach der Gerichtsentscheidung aufgrund dessen Vorrechts, im Interesse des fließenden Verkehrs zunächst die Kreuzung räumen zu dürfen. Das KG Berlin hat ferner entschieden, dass der Vorrang des bei Grün in die Kreuzung eingefahrenen Nachzüglers, der die Kreuzung nicht vor Freigabe des Querverkehrs räumen kann, auch für in der Kreuzung hängen gebliebene Linksabbieger gilt, die in einer früheren Ampelphase in die Kreuzung eingefahren waren. Die Frage, ob ein Unfallgegner bei einem Kreuzungsunfall vollständig, d.h. zu 100 %, haftet, hängt von den Umständen jedes Einzelfalls ab.
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Frau Dr. Mielchen ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht in Hamburg.