Die Versicherungen versuchen immer wieder dem Geschädigten eine bestimmte Art der Schadensbehebung vorzuschreiben. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hagen versuchte die Versicherung die Zahlung zu kürzen, da sie auf eine Werkstatt hingewiesen hatte, mit der sie Sonderkonditionen vereinbart hatte.
Das Gericht hat dem Geschädigten die Reparaturkosten, die in „seiner“ Werkstatt angefallen waren, zugesprochen, da die Sonderkonditionen in der „Versicherungswerkstatt“ ausschließlich der Versicherung gewährt wurden und daher nicht den allgemeinen Marktpreisen entsprachen. (Amtsgericht Hagen, Urt. v. 11.01.2010, Az. 19 C 477/09)
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