In einem Fall vor dem Amtsgericht Karlsruhe lehnte die Versicherung die Zahlung der Mietwagenkosten (teilweise) ab. Sie verwies auf ein Mietwagenunternehmen, mit dem sie Sonderkonditionen vereinbart hatte. Das Gericht verurteilte die Versicherung aber, da nichts anderes geltend könne als bei den Reparaturkosten. Auch bei den Mietwagenkosten seien lediglich die allgemein zugängliche Marktpreise, nicht aber die Sonderkonditionen der Versicherung zugrundezulegen (Amtsgericht Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2010, Az. 3 C 61/09)