Das Oberlandesgericht Celle hatte einen Verkehrsunfall zu klären, bei dem eine Autofahrerin beim Auffahren auf eine Vorfahrtsstrasse einen Radfahrer übersehen hatte, der auf dem Radweg in falscher Richtung fuhr. Das Gericht kam zu einer 50:50-Haftung, da ein Autofahrer auch mit einer Benutzung von Radwegen in falscher Richtung zu rechnen habe. Der Radfahrer nehme auch dann an der Vorfahrtsberechtigung der Straße teil, wenn er den linken von zwei beidseitig vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht zum Befahren in diese Richtung freigegeben ist. (Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 28.04.2010, Az. 14 U 157/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de