Im entschiedenen Fall hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h – begangen am 13. April 2008 mit einem PKW – zu einer Geldbuße von 75,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ausgesprochen. Das OLG hat entschieden, dass das verhängte Fahrverbot rechtswidrig war. Das Amtsgericht hatte die Anordnung des Fahrverbots auf § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt.
Danach kommt in der Regel ein Fahrverbot in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt (OLG) (Beschluss vom 07.01.2010 (Az.: 2 Ss OWi 552/09)) hat das Amtsgericht über die Fristenfrage falsch entschieden, weil für der Zeitpunkt für die Beurteilung, ob hinsichtlich der Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister ein Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife besteht, der Tag des letzten tatrichterlichen Urteils maßgeblich ist. Das OLG hat festgestellt, dass vorliegend das Amtsgericht nach Ablauf des Eintritts der Tilgungsreife im Hinblick auf die Voreintragung entschieden hat und diese deshalb nicht mehr verwertbar war, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr gegeben waren.
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Beurteilung der Voreintragungen ein Verkehrsanwalt zu Rate gezogen werden sollte, um die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.
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