Keine Bindung der Zivilgerichte an die Kostenfestsetzung durch das für das Bußgeldverfahren zuständige Gericht
Das Amtsgericht Charlottenburg hat durch Urteil vom 03.03.2010 – Geschäftsnummer: 207 C 463/09 – entschieden, dass das Zivilgericht an die Kostenfestsetzung durch das für das Bußgeldverfahren zuständige Gericht nicht gebunden ist. Maßgeblich ist insoweit allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem beklagten Rechtsanwalt und dessen Mandanten bzw. der klagenden Rechtsschutzversicherung und dem Mandanten, nicht jedoch die Beurteilung der Kostenhöhe durch das für das Bußgeldverfahren zuständige Gericht. Nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg ist für das Bußgeldverfahren die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs analog anwendbar, nach der die Rechtsschutzversicherung den Differenzbetrag zahlen muss, wenn ein Verteidiger von seinem Mandanten, für den er einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens eine höhere Vergütung verlangen kann, als im Verfahren nach § 464b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist. Der Anwalt muss seine Erwägungen, welche Kriterien er seinem Bestimmungs- und Ermessensausübungsrecht nach § 14 RVG zugrunde gelegt hat, in dem Gebührenprozess substantiiert vortragen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg kann bei Verkehrsverstößen, die mit eintragungspflichtigem Bußgeld bedroht sind, nicht generell von Durchschnittlichkeit ausgegangen werden. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach den individuellen Umständen – Höhe des Bußgeldes und Einkommen, drohendes Fahrverbot, Angewiesenheit auf das Fahrzeug, inwieweit ist der Betroffene bereits in Flensburg vorbelastet – zu treffen.
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