Das „Punktekonto“ wird deutschen Verkehrszentralregister (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt. Dort werden seit dem 02.01.1958 alle rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstöße von Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis gespeichert.
Punkte werden gerne unterschätzt…
Auch wenn auf den ersten Blick ein Bußgeld in Höhe von beispielsweise 90,- EUR als verschmerzbar erscheint; werden die damit verbundenen Punkte oft – zu Unrecht – unterschätzt.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden mit 1 – 4 Punkten; Straftaten mit 5 – 7 Punkten bewertet
Beispiele für Verkehrsstraftaten:
- Fahrt unter Alkoholeinfluß (Trunkenheitsfahrt) oder Drogen und Medikamenten – 7 Punkte
- Verkehrsunfallflucht (richtige Bezeichnung: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) 5-7 Punkte
- Straßenverkehrsgefährdung (z.B. Falsch überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsch fahren) 7 Punkte
- gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr 7 Punkte
- Nötigung im Straßenverkehr 5 Punkte
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden mit 1 – 4 Punkten bewertet
Beispiele:
- Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h Bußgeld € 100; 3 Punkte
- Geschwindigkeitsüberschreitung mit LKW außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h € 140 Bußgeld, 3 Punkte; ein Monat Fahrverbot
Haltbarkeit der Punkte
Oft ist auch die “Haltbarkeit” der Punkte unbekannt. Die Tilgungsfristen betragen:
2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als insgesamt fünf Jahre);
5 Jahre bei Straftaten, welche nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen;
10 Jahre bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
Die Tilgungsfrist beginnt
– bei strafgerichtlichen Urteilen und Entscheidungen mit dem Tag des ersten Urteils oder der Entscheidung;
– bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter und bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft.
Der Zeitzuschlag: Überliegefrist
Hier herrscht ein weit verbreiteter Irrglaube (nach zwei Jahren sind die Punkte doch weg…)
Das ist falsch:
Diese Regelung über die Ablaufhemmung hat der Gesetzgeber am 01.02.2005 verschärft, und zwar von 3 auf 12 Monate. Diese Verschärfung erfolgte mit dem Hintergrund, dem Einlegen von Rechtsbehelfen – in taktischer Weise zur Verzögerung des Datums der Rechtskraft – entgegenzusteuern.
Also werden die Punkte auch nach Ablauf der Tilgungsfrist quasi noch ein weiteres Jahr “aufbewahrt”
Die Überliegefrist soll nämlich verhindern, dass Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, welche aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits gespeicherten Entscheidungen an das Verkehrszentralregister mitgeteilt wird.
Hier ist gerade während eines laufenden, “neuen” Verfahrens im Falle von Voreintragungen besondere Vorsicht und sorgfältige Kontrolle der Eintragungen im Verkehrszentralregister geboten.
Lesen Sie hierzu auch: Das Punktekonto in Flensburg – Wie kann man Punkte abbauen?
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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