Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 20 L 306.11) in einem Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren von 125,00 Euro für das Abschleppens eines Kfz wegen eines Parkverstoßes in Berlin entschieden. Das VG stellte fest, dass der Antragsteller sein Fahrzeug an einem am Mittwoch gegen 22.10 Uhr verkehrswidrig, nämlich unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 62 StVO, im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 mit Zusatz „ab 9.01. – 18.03.11, jeweils So – Fr 21 – 02 h“) abgestellt hatte. Im Fall wurde über die Frage gestritten, ob ein Haltverbot durch ein Zusatzschild wirksam angeordnet war. Es wurde vom VG überprüft, ob die Verkehrszeichen als Verwaltungsakt ihrem Inhalt nach bestimmt, eindeutig und widerspruchsfrei oder objektiv unklar waren, weil ihr Sinn von einem sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann. Das VG stellte fest, dass die Schilder im vorliegenden Fall unmissverständlich waren. Das vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum angeordnete nächtliche Haltverbot war gegenüber dem Schild mit dem das Parken erlaubt wird, vorrangig zu beachten. Für eine vorrangige Geltung eines für einen begrenzten Zeitraum angeordneten Haltverbots komme es auf die Größe der Zeichen nicht, so das VG. Weiter komme es für die Wirksamkeit der Anordnung des Haltverbots nicht darauf an, ob der Antragsteller auch das temporäre Haltverbotsschild (Zusatzschild) bereits beim Abstellen des Fahrzeugs tatsächlich gesehen hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung hänge die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Unerheblich sei auch, in welcher Höhe das Zusatzschild angebracht worden sei. Allein entscheidend sei, ob das Zusatzschild bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für den Antragsteller erkennbar war. Das sei der Fall gewesen. Der Antragsteller könne nicht mit dem Argument gehört werden, dass in dem Zeitpunkt, als er einen Parkplatz suchte, vor dem Zusatzschild ein Kleintransporter gestanden habe, so dass das Zeichen aus dem fahrenden Pkw heraus beim Einparken nicht erkennbar gewesen sei. Das VG stellte nämlich fest, dass der Antragsteller „das Schild nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug hätte wahrnehmen können, wenn er, wie es geboten war, vom Standpunkt seines Fahrzeugs aus zu Fuß eine angemessene Strecke vor und hinter seinem Fahrzeug nach etwaigen Haltverbotsschildern abgesucht hätte.“ Der Fall zeigt, dass beim Parken besondere Umsicht gefordert wird und der Fahrzeuglenker unter Umständen nach dem Parken die Parksituation noch einmal zu Fuß ermitteln muss.