Manche Verkehrsteilnehmer sind bei dem Ertönen eines Martinhorns und dem Anblick des rasenden Einsatzfahrzeugs mit Blaulicht offensichtlich überfordert. Jeder hat bestimmt schon einmal gesehen, dass ein Verkehrsteilnehmer bei der Aktion die Fahrbahn frei zu machen gerade das Gegenteil bewirkt hat; nämlich die ganze Straße zu blockieren. Den Verkehrsteilnehmer trifft eine Pflicht die Fahrbahn freizumachen. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 20.03.2009 (Az.: 9 U 187/08) diese Pflicht konkretisiert und entschieden, dass Teilnehmer des fließenden und regelmäßig auch bevorrechtigten Verkehrs verpflichtet sind, einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn „freie Bahn“ zu schaffen, um diesem zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Wenn der Autofahrer seiner Pflicht nach §38 Abs.1 StVO nachgekommen ist, ist er verpflichtet so lange zu warten, bis eine künftige Störung des Fahrweges des Einsatzfahrzeugs durch ihn ausgeschlossen ist. Wenn der Verkehrsteilnehmer aber seine neutrale Position zu früh verlässt, um dem Einsatzfahrer eine vermeintlich bessere Fahrlinie zu eröffnen, liegt darin ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO, soweit es dabei zu einer Kollision kommt. Nach dem OLG Hamm kann dieses Verhalten im Straßenverkehr die alleinige Verantwortlichkeit des entsprechenden Fahrzeugführers zur Folge haben. Im Falle eines Unfalls wird in jedem Fall die Unterstützung durch einen fachkundigen Anwalt für Verkehrsrecht erforderlich sein.