Vollstreckung ausländischer Bußgelder – Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

Nach einem Auslandsaufenthalt werden viele Reisende nach ihrer Rück­kehr von einem ausländischen Bußgeld­bescheid überrascht. Bisher hielt sich dieses Prob­lem für deutsche Autofahrer im Hinblick auf im EU-Ausland began­gene Ordnungs­widrigkeiten (z.B. Ge­schwindig­keitsüberschreitungen, Park­verstöße etc.) in Grenzen. Ein Voll­streckungsabkommen gab es lediglich mit Österreich durch den deutsch-österreichi­schen Vertrag über die Amts- und Rechts­hilfe in Verwaltungssachen, wel­cher seit Oktober 1990 in Kraft ist und die Voll­streckung österreichischer Buß­gelder bereits ab einem Betrag von EUR 25 ermöglicht. Bei Bußgeldern aus ande­ren EU-Staaten, welche nicht bereits vor Ort vollstreckt worden waren, hatte man bislang nichts zu befürchten.

Dies hat sich mit der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses aus dem Jahre 2005 und der Verabschiedung des entspre­chenden deutschen Gesetzes geändert, so dass eine Vollstreckung ausländischer Bußgelder ab dem 27.10.2010 auch in Deutschland möglich ist. Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, grundsätzlich eine in einem anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig verhängte Geldstrafe bzw. Geldbuße anzuerkennen und zu vollstrecken.

Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) mit Sitz in Bonn.

Erste Voraussetzung für die Voll­streckung ist, dass die verhängte Sanktion EUR 70 erreicht, wobei der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten umfasst.

Das Bundesamt für Justiz prüft u.a. auch, ob der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren über seine Rechte belehrt wurde und zwar in einer für ihn verständ­lichen Sprache.

Besonderheiten gibt es auch für die Staaten, in welchen im Gegensatz zu Deutschland eine reine Halterhaftung besteht, wie z.B. in Frankreich oder den Niederlanden. Hier kann die Bewilligung eines zulässigen Vollstreckungshilfe­ersuchens vom Bundesamt für Justiz abgelehnt werden, weil der Betroffene in dem ausländischen Verfahren nicht einwenden konnte, dass er für die zugrunde­liegenden Handlungen nicht verantwortlich ist. Gegen Bußgeld­bescheide aus den genannten Ländern sollte – wenn es zutreffend ist – schrift­lich unter Beifügung von Belegen einge­wandt werden, dass man sich zum frag­lichen Zeitpunkt nicht vor Ort aufge­halten hat. Den schriftlichen Nachweis sollte man aufbewahren und dem Bundes­amt für Justiz vorlegen. Dieses räumt dem Betroffenen vor Bewilligung der Vollstreckung nämlich eine zweiwöchige Anhörungsfrist ein.

Einwände gegen den Tatvorwurf selbst können allerdings in diesem Stadium nicht mehr vorgebracht werden, sondern ausschließlich im Erkenntnisverfahren des Tatortlandes (ggf. unter Hinzu­ziehung eines Rechtsanwaltes).

Nach Ablauf der Anhörungsfrist entschei­det das BfJ über die Bewilligung der Vollstreckung und stellt dem Betroffenen eine Bewilligungsentscheidung zu, gegen welche Einspruch eingelegt werden kann. Wird kein Einspruch eingelegt, ist die Entscheidung rechtskräftig. Erfolgt darauf­hin keine fristgerechte Zahlung, wird vollstreckt.

Wichtig ist, dass Vorgenanntes nicht für Österreich gilt, da der deutsch-öster­reichische Vertrag aus dem Jahre 1990 nach wie vor Gültigkeit hat.

Eine Vollstreckung von Geldsanktionen aus Nicht-EU-Ländern ist derzeit nicht vorgesehen. Gerade aber bei Bußgeldern aus der Schweiz ist  Vorsicht geboten, da die Wiedereinreise bzw. der Aufenthalt im Land nach nicht bezahltem Bußgeld und einem gut funktionierenden Computer­system zu einer (teuren) Voll­streckung vor Ort führen kann.

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg

Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht

www.heinz-rae.de

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