Bekanntlich muss der Kfz-Schein (nicht zu verwechseln mit dem Kfz-Brief) im Fahrzeug mitgeführt und bei einer Polizeikontrolle präsentiert werden, sonst droht ein Verwarnungsgeld von 10,00 €. Dem zu entsprechen ist oft unbequem, insbesondere dann, wenn ein Fahrzeug von mehreren Personen benutzt wird, was häufig bei Firmen-Fahrzeugen der Fall ist.
Hier wird der Kfz-Schein vielfach entweder im Handschuhfach oder hinter der Sonnenblende deponiert. Kommt es zu einem Diebstahl des Fahrzeuges, so weigert sich der Versicherer regelmäßig, für den Schaden aufzukommen mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe gegen seine Obliegenheiten verstoßen und durch das Belassen des Kfz-Scheins im Auto für eine erhebliche Gefahrerhöhung gesorgt.
Hiermit kommt der Versicherer meist nicht durch. Noch am 07.07.2010 hat das OLG Oldenburg (Az.: 5 U 153/09) entschieden, dass auch das dauerhafte, nicht sichtbare Belassen des Kfz-Scheins im Fahrzeug z. B. in einer Mappe im Handschuhfach lediglich eine unerhebliche Gefahrerhöhung darstellt und dadurch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls, also eines Diebstahls des Fahrzeuges, wenn überhaupt nur unwesentlich gesteigert wird. Schließlich könne der Dieb, der den Diebstahlsentschluss regelmäßig schon vorher gefasst hat, nicht ahnen, dass sich der Kfz-Schein im Fahrzeug befindet, wenn dieser nicht sichtbar untergebracht ist. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befindet, spiele bei dem Diebstahlsentschluss für den Täter keine Rolle.
Hiermit wendet sich das OLG Oldenburg gegen ein Urteil des OLG Celle vom 09.08.2007, welches seinerzeit noch entschieden hatte, dass unter dem Gesichtspunkt einer erleichterten Verwertbarkeit des Fahrzeugs eine erhebliche Gefahrerhöhung vorliege (OLG Celle, Az.: 8 U 62/07) .
Bequemlichkeit ist also erlaubt, ruhig den Kfz-Schein nicht sichtbar im Auto belassen, wenn das Fahrzeug von mehreren Fahrern benutzt wird, bevor die Polizei Verwarnungsgelder abkassiert.
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