Die Vorschrift, wonach das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen mit einem Bußgeld geahndet wird, ist nach Auffassung des OLG Oldenburg verfassungswidrig.
Ein Autofahrer, der im November mit Sommerreifen unterwegs war, kam auf eisigem Untergrund ins Rutschen und schlitterte in das Schaufenster eines Geschäfts. Das Amtsgericht hat ihn wegen unangepasster Geschwindigkeit sowie wegen nicht den Wetterverhältnissen angepasste Bereifung zu einer Geldbuße in Höhe von 85 € verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde zum OLG Oldenburg war teilweise erfolgreich. Er wurde lediglich wegen unangepasster Geschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 € verurteilt. Im Übrigen wurde das Urteil aufgehoben, da der Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung über die Pflicht zu einer „den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung“ zu unbestimmt und damit verfassungswidrig sei.
Das Gericht führt aus, dass ein Bußgeldtatbestand so konkret gefasst sein muss, dass der Verkehrsteilnehmer Tragweite und Anwendungsbereich ohne weiteres erkennen kann. Er soll in der Lage sein zu erkennen, welches konkrete Verhalten verboten und mit einem Bußgeld bedroht ist. Dies sei bei der hier maßgeblichen Vorschrift jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber verlangt die Benutzung von „den Witterungsverhältnissen angepasster Bereifung“, die Benutzung von Winterreifen ist nicht vorgeschrieben. Weder dem Gesetz noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Witterungsverhältnisse haben müssen. Es bestehe keine generelle Winterreifenpflicht. Zudem sei nicht geklärt, ob auch Sommerreifen für winterliche Straßenverhältnisse geeignet seien. Dies könne insbesondere bei Temperaturen über dem Gefrierpunkt der Fall sein. Bei Tests auf trockener und nasser Fahrbahn habe sich kein einheitliches Bild ergeben. Einzelne Winterreifen hatten sogar einen längeren Bremsweg als Sommerreifen.
Für den Autofahrer sei daher nicht eindeutig zu erkennen, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen“ anzusehen seien. Auch der Begriff der Witterungsverhältnisse sei nicht hinreichend konkret.
Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber ohne weiteres durch eine Konkretisierung des Begriffes der Witterungsverhältnisse einerseits und der Bereifung andererseits beseitigen können.
Dieses Urteil besagt lediglich, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne konkrete Gefährdung keine Geldbuße wegen ungeeigneter Bereifung verhängt werden kann. Dieses Urteil besagt aber nicht, dass Kraftfahrer nicht verpflichtet wären bei winterlichen Temperaturen, insbesondere bei Schnee und Eis ihr Fahrzeug mit M + S- Reifen bzw. mit Reifen mit dem Schneeflockensymbol auszurüsten. Schon aus versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen sollte jeder Kraftfahrer sein Fahrzeug entsprechend ausrüsten. Kommt es zu einem Unfall, etwa mit Körper-verletzung droht darüber hinaus die Verfolgung wegen einer Straftat.
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