Im Zuge des Kostendrucks haben viele Versicherer das Instrument der Werkstattbindung in Ihre Kaskoverträge eingearbeitet, z.B. Kasko-Select oder Kasko-Spezial. Dafür gewähren Sie den Kunden erhebliche Beitragsnachlässe.
Die Fahrzeuge werden nun nicht mehr bei markengebundenen, sondern bei „freien“ Werkstätten repariert, oft verbunden mit der Gestellung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur und sonstigen „Zugaben“.
Im Hintergrund haben die Versicherer mit den Freien Werkstätten eigene Konditionen ausgehandelt, die es ihnen ermöglichen erhebliche Einsparungen zu realisieren.
In der Werbung weisen die Versicherer (z.B. HUK-Coburg bei „Kasko-Select“) ausdrücklich darauf hin, dass ihre Partnerwerkstätten „bestens gerüstet“ seien und werben mit Beitragreduzierungen, Meisterwerkstätten und hochwertiger Reparatur etc.
Bei anderen Versicherern finden sich entsprechende Texte, die alle darum bemüht sind, dem (potenziellen) Versicherungsnehmer zu suggerieren, dass diese Werkstätten die Reparaturen tatsächlich genauso gut vornehmen, wie die markengebundenen Werkstätten.
Viele Versicherungsnehmer lassen sich zu dieser Kaskovariante hinreißen. Solange kein Schaden entsteht, ist das auch folgenlos. Wenn aber ein Kaskoschaden entstanden ist, merken viele Versicherungsnehmer überhaupt erst, dass sie ihr Fahrzeug nicht bei „ihrer“ Werkstatt reparieren lassen dürfen, sondern sich an die Vorgaben des Versicherers halten müssen. Denn tun sie dies nicht, müssen sie sich einen Abzug von (üblicherweise) 15 % von der Reparatursumme, gefallen lassen.
Was die Versicherer dabei verschweigen ist, dass die Reparatur in der freien Werkstatt aber erhebliche Folgen haben kann, wenn der Versicherungsnehmer zukünftig einen unverschuldeten Unfall erleidet.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Peter Rindsfus ist spezialisiert auf das Autorecht, d.h. alle Rechtsgebiete, die mit dem Auto zu tun haben, insbesondere Unfallrecht, Autokaufrecht, Fuhrparkrecht, Oldtimerrecht und natürlich Bußgeld- und Strafverfahren.
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