Wer sich beim Telefonieren am Steuer erwischen lässt, muss mit einem Bußgeld von 40,- € und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Dies ist nämnlich gesetzlich verboten; § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO untersagt dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist da auch ziemlich streng; mit einem Bußgeld belegt wird zum Beispiel auch, wer ein Mobiltelefon zur Hand nimmt, dessen Akku leer ist und man deshalb gar nicht hätte telefonieren können (OLG Köln). Auch das Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet sind ebenso bußgeldbedroht.
Ein Richter beim Amtsgericht Gummersbach hielt die oben aufgeführte Gesetzesregelung für verfassungswidrig.
Nachdem ein Autofahrer gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte und das Verfahren an das Amtsgericht Gummersbach abgegeben wurde , schlug der Richter einen ungewöhnlichen Weg ein, indem er das Verfahren aussetzte und die Akte dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegte, da er die Auffassung vertrat, dass die gesetzliche Regelung des § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO verfassungswidrig sei.
Der Richter (AG Gummersbach, Beschluß v. 08.07.09; AZ 85 OWi 196/09) vertrat die Argumentation, dass es -unter anderem- ja nicht verboten sei
- freihändig zu fahren
- mit einer Hand oder sogar mit zwei Händen während des Fahrbetriebs bewegliche Sachen im Fahrzeug umzuräumen
- ein Autoradio von Hand oder auch per Fernbedienung zu bedienen und dabei Gespräche zu führen und/oder Musik zu hören,
- selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind
- ein der Größe eines Mobiltelefons entsprechendes Fernsehgerät zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen
so dass ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 und den aus Artikel 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Gleichheitsgrundsatz zu beklagen sei.
Was wird wohl das Bundesverfassungsgericht dazu sagen?
Hier geht´s zur Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach
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