In dem zu grunde gelegten Fall machte der Kläger Ansprüche auf Schmerzensgeld nach einem Unfall auf einer Staatsstraße geltend. Eine Halswirbelsäulen-Distortion wurde von einem Gutachter abgelehnt. Allerdings ging das Gutachten von einer anderen Geschwindigkeitsänderung und damit von falschen Belastungswerten auf den Körper des Klägers aus.
Das Oberlandesgericht München (OLG) hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden, dass ein Gericht verpflichtet ist, eine neue medizinische Begutachtung zu veranlassen, wenn ein Sachverständiger entgegen dem Vorbringen einer verunfallten Partei eine HWS-Distorsion ablehnt (Urteil vom 9.1.2009, Az.: 10 U 4048/08). Im Ausgangsfall stellte das Unterlassen der nach § 279 Abs. 3 ZPO gebotenen Beweisverhandlung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und damit einen gravierenden Verfahrensfehler dar. Das OLG hat damit ein Urteil des Landgerichts Passau vom 14.7.2008 (Az. 4 O 339/07) aufgehoben.
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