Grundsätzlich darf der Geschädigte sein Auto zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen. Er ist nicht verpflichtet, die gegnerische Versicherung von dem geplanten Verkauf zu informieren oder ihr Gelegenheit zu einem höheren Restwertangebot zu geben. (LG Limburg, Beschluss v. 01.07.2010, Az. 3 S 85/10) - www.rechtsanwalt-koblenz.de
Sachverständigengutachten ist ein ausreichender Beweis
Privatgutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ist grundsätzlich ein ausreichender Beweis für die Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden sowie deren Höhe. Regelmäßig wird von den Versicherern der Schädiger außergerichtlich oder vor Gericht pauschal bestritten, dass die geltend gemachten Schäden beim Unfall eingetreten seien, obwohl ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung die eingetretenen Schäden dokumentiert. Mit einem [...]weiterlesen