Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat mit Beschluss vom 16.09.2011 (Az.: 2 SsRs 214/11) über die Frage zu entscheiden gehabt, ob eine Fahrtunterbrechung Auswirkungen auf einen Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung hat. Der im Fall betroffene Geschwindigkeitssünder wendet sich vor dem OLG gegen ein Urteil des Amtsgerichts. Dort wurde er wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt. Es wurde festgestellt, dass im Herbst 2010 um 9.46 Uhr innerstädtisch in einer 30er-Zone 22 km/h zu schnell war. Vor dem OLG war die Frage streitig, ob der Betroffene, der mit seinem Fahrzeug zum Besuch eines Hallenbades angereist war, auf der Rückfahrt bzw. Weiterfahrt die entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung beachten musste. Das OLG bejaht dies unter Hinweis auf eine „einheitliche Fahrt“. Demgemäß postulierte es folgenden amtlichen Leitsatz: „Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe.“ Dies bedeutet, dass egal ob eine Fahrt in derselben oder in der entgegengesetzten Richtung fortgesetzt wird, vom Kraftfahrer verlangt wird, dass er sich ein für eine längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn er es zuvor wahrgenommen hat. Diese Entscheidung zeigt, dass vor Gericht nicht alle „Begründungen“ geeignet sind, sich gegen eine Bestrafung zu wehren. Gleichwohl sollte man in begründeten Fällen einen Verkehrsrechtler mandatieren.