Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hat mit Beschluss vom 21.06.2012 (Az.: III-3 RBs 35/12) entschieden, dass ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, nicht existiert. Im Fall rügte der betroffene Geschwindigkeitssünder mit seiner Rechtsbeschwerde eine Rechtsverletzung durch die Verurteilung durch das Amtsgericht (AG). Dieses verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 € und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Das AG stellte fest, dass die Geschwindigkeitsmessungen von den vor dem AG als Zeugen vernommenen Polizeibeamten S und A mit einem Lasermessgerät des Typs „Riegl FG 21-P“ durchgeführt worden ist. Das Messergebnis wurde mit 87 km/h allein von dem Polizeibeamten S vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und anschließend von diesem in das schriftliche Messprotokoll eingetragen, ohne dass der Polizeibeamte A die Richtigkeit des vom Polizeibeamten S abgelesenen und in das Messprotokoll eingetragenen Wertes überprüft hat. Dagegen wurde vor dem OLG vorgebracht, dass das Amtsgericht Sigmaringen in einem anderen Fall in der Entscheidung vom 04.05.2010 (Az.: 5 OWi 15 Js 9971/09) die Auffassung vertreten habe, dass bei der Messung der Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeuges das „Vier-Augen-Prinzip“ verletzt worden sei, weil der eine Polizeibeamte die Richtigkeit des von dem anderen Polizeibeamten abgelesenen und in das Messprotokoll eingetragenen Wertes nicht überprüft habe. Diese Ansicht wies das OLG zurück. Ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ gebe es nicht. Wenn bei einem Lasermessgerät wie hier keine fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses erfolge, müsse der „angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (…)“ geklärt werden. Diese Entscheidung zeigt, dass Kfz-Lenker bei den immer häufiger zu beobachtenden Lasermessungen damit rechnen müssen, dass diese von einem einzelnen Polizisten durchgeführt und dokumentiert wird. Da Gerichte dies unter Umständen ausreichen lassen, ist die Beauftragung eines verkehrsrechtlich versierten Anwaltes angezeigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit bestehen.