Das Verwaltungsgericht Mainz (VG) hat den Gegenstandswert für eine einen Fuhrpark betreffende Fahrtenbuchauflage für das Eilverfahren mit 200 EUR pro Monat und Fahrzeug bemessen (Beschluss vom 14.5.12, Az.: 3 L 298/12.MZ). Im vorliegenden Fall wurde mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Porsche ein Verkehrsverstoß begangen. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Die Verwaltungsbehörde erlies daraufhin die Anordnung eines Fahrtenbuches nach § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Behörde erstreckte die Fahrtenbuchauflage aber auf alle auf die Antragsgegnerin zugelassenen 93 Fahrzeuge und ordnete eine Dauer der Auflage von 30 Monaten an. Das VG hat auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederhergestellt und die Verfahrenskosten der Behörde auferlegt. Dabei hat das VG den Gegenstandswert auf 558.000 EUR festgesetzt. Das Gericht hat ausgeführt: „Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V. mit Ziffern 1.5 und 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (…). Die sich aus dem Antrag ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400 Euro je angeordneten Monat für jedes Fahrzeug – im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert – angemessen bewertet. Dies ergibt bei einer Fahrtenbuchauflage für einen Fahrzeugbestand von 93 Fahrzeugen bei einer angeordneten Dauer einen Betrag von 558.000,00 €. Dieser Betrag ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, weil mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. In der Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrages zu veranschlagen ist (…). Diese Rechtsprechung wird aber schon nicht von allen Gerichten bei der Festsetzung des Streitwerts angewandt (…). Für eine Reduzierung des Streitwerts in Form eines „Mengenrabatts“ besteht auch keine Veranlassung. (…).“ Die Entscheidung ist folgerichtig, auch wenn sich Gericht und Prozessbevollmächtigte über hohe Verfahrensgebühren freuen können. Verkehrsteilnehmern wird geraten, bei Verkehrsverstößen Auflagen von Verwaltungsbehörden stets von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.