Grundlage bei Gebührenforderungen ist die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung; was für ein sperriges Wort. Diese legt fest, dass bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365 € (bei Einsatz von einem Fahrzeug) bzw. 736 € (bei Einsatz von zwei Fahrzeugen) fällig werden.
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hatte mit Urteilen vom 11.11.2009 (Az.: VG 1 A 244/08 und VG 1 A 272/08) in zwei Fällen zugunsten des Klägers entschieden, der sich gegen ein Gebührenbescheid der Feuerwehr wehrte. Im ersten Fall war ein Auto in Berlin auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten und musste von der Feuerwehr mit zwei Fahrzeugen herausgezogen werden. Dies dauerte einschließlich An- und Abfahrt 27 Minuten. Die hierfür von der Feuerwehr vom Halter des Pkw mittels Gebührenbescheid geforderten 736 Euro zahlte der Kläger nicht. Im zweiten Fall war es im September 2006 ebenfalls in Berlin zu einem Zusammenprall zwischen einem Pkw und einem Motorrad gekommen. Die Feuerwehr schob das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand, was etwa 35 Minuten dauerte und 365 Euro kosten sollte.
Im ersten Fall hatte das VG zugunsten des Klägers entschieden, weil gegen das sog. „Kostenüberschreitungsverbot“ verstoßen wurde. Die Feuerwehr war weniger als eine halbe Stunde im Einsatz und dürfe deshalb keine Gebühren für eine Einsatzdauer bis zu einer Stunde erheben.
Im zweiten Fall sah das VG ein Problem darin, dass der Einsatz des Löschhilfefahrzeugs unnötig war, da es sich bei dem Unfall um ein Bagatell handelte und das Auto sogar noch fahrbereit war. Auch hier hatte das VG zugunsten des Klägers entschieden.