In dem zu entscheidenden Fall streifte ein Lkw den linken Außenspiegel eines anderen Lkw ohne dies zu bemerken. Der Fahrer des geschädigten Lkw machte den Unfallverursacher nach etwa 1,5 km vom Unfallort entfernt auf das Ereignis aufmerksam. Davon ließ sich dieser aber nicht aus der Ruhe bringen und fuhr weiter. Erst an einer weiteren Kreuzung konnte der Geschädigte den Angeklagten anhalten, indem er sich mit seinem Fahrzeug vor das Fahrzeug des Angeklagten stellte. Nun weiß man auch als juristischer Leihe, dass man sich als Unfallbeteiligter nicht vom Unfallort entfernen darf. Dies ist nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar. Wie ist aber der Fall zu entscheiden, wenn man erst nach ein paar Kilometern Entfernung von dem Ereignis erfährt. Das Amtsgericht hatte den Beklagten zunächst auf 20 Tagessätzen zu je 50 EUR wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.11.2008 und unter Berufung auf ein Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2007, 1666, 1668) die Höhe eines Tagessatzes auf 40 EUR reduziert.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Beschluss vom 27.03.2009 (Az.:3-13/09) entschieden, dass sich ein Unfallbeteiligter gemäß § 142 Abs. 1 StGB nicht strafbar macht, wenn er erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und er sich gleichwohl vom Unfallort entfernt. Das OLG Hamburg hat insofern ausgeführt, dass eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgeschlossen ist, wenn der Täter erst an einem anderen als dem Unfallort vom Unfall erfahren hat: „Für die Bestimmung der räumlichen Grenze des Unfallortes kommt es auf die Sicht feststellungsbereiter Personen an, die am Ort des Geschehens bleiben und nicht etwa die Verfolgung des Täters aufnehmen.“
Die Rechtsprechung ist bei der Auslegung der Strafvorschrift des § 142 StGB nicht einheitlich. Daher kann Unfallbeteiligten nur empfohlen werden, sich in Zweifelsfällen sofort an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden.
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