Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte über einen Verkehrsunfall zu befinden, bei dem ein PKW mit einer Straßenbahn kollidiert ist. Die Parteien stritten insbesondere über die Haftungsverteilung. Mit Urteil vom 06.02.2009 (Az. 10 U 4243/08) hat das OLG München entschieden, dass den Führer des KFZ eine Haftung von 70 % trifft, sofern sein Fahrzeug trotz erkennbarem Nahen der Straßenbahn in Bewegung war und der Unfall für den Straßenbahnfahrer nicht unvermeidbar war. Das Gericht hat insofern ausgeführt: „Andererseits konnte die Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Unfall für den Straßenbahnfahrer nicht unvermeidbar war, nicht außer Acht gelassen werden. Der Senat geht deshalb, unter Ansatz der Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges mit 30 % von einer Mithaftung der Klageseite nur von 70 % aus.“ Dies bedeutet, dass die Betriebsgefahr einer Straßenbahn mit 30 % zu bewerten ist.
Unfallbeteiligte sollten nicht direkt mit der jeweiligen Gegenseite und Versicherung in Verhandlung treten. Die Frage, welche Haftungsverteilung beim einem Unfall mit einer Straßenbahn im Einzelfall in Ansatz zu bringen ist, kann am besten ein Anwalt für Verkehrsrecht im Rahmen der Unfallregulierung bewerten.